§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 GebührentarifA. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 240,00 €
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 480,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.1 für Sargbestattungen
2.1.1 Einzelstelle 560,00 €
2.1.2 Doppelstelle 1.120,00 €
2.1.3 Mehrfachstellen je Grablager 560,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen
Einzelstelle (je 2 Urnen) 560,00 €
2.3. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr für Grabstätten
nach 2.1.1 28,00 €
nach 2.1.2 56,00 €
nach 2.1.3 84,00 €
nach 2.2 28,00 €
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 285,00 €
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 570,00 €
3. Urnenbeisetzung 290,00 €
4. Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger 30,00 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,50 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung des Aufbahrungsraums und Friedhofskapelle
1. Gebühr für die Benutzung des Abschiedsraumes pro Benutzung 120,00 €
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung 250,00 €
VI Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
1. Integrierte Grabstelle Sargbestattungen 4.580,00 €
2. Urnengemeinschaftsanlage für 10 Urnen pro Beisetzung 2.360,00 €
3. Urnengemeinschaftsanlage Reihe für 8 Urnen pro Beisetzung 2.570,00 €
4. Urnengemeinschaftsanlage Partnergrab pro Beisetzung 3.250,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 30,00 €
2. Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende (für 3 Jahre) 30,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. Darunter fällt unter anderem die Einebnung der Grabstelle.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut elektronisch unter https://www.schoena-reichenbrand.kirchgemeinden-chemnitz-west.de mit entsprechendem Hinweis dazu im Amtsblatt Chemnitz.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus im Gemeindebüro Chemnitz Schönau, Zwickauer Straße 255 und im Schaukasten des Friedhofes.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Chemnitz in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 20.02.2013 außer Kraft.
Chemnitz, den 08.01.2020
Kirchenvorstand der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand